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   BVerwG, 20.10.1999 - 8 B 273.99   

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BVerwG, 20.10.1999 - 8 B 273.99 (https://dejure.org/1999,21500)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1999 - 8 B 273.99 (https://dejure.org/1999,21500)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 8 B 273.99 (https://dejure.org/1999,21500)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Angreifbarkeit einer von Gesetzes wegen unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung - Entscheidung des Gerichts über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

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  • BVerwG, 29.01.1998 - 8 B 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1999 - 8 B 273.99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - und vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nrn. 11 und 12 sowie vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 19 ).
  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 32.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1999 - 8 B 273.99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - und vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nrn. 11 und 12 sowie vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 19 ).
  • BVerwG, 20.12.1994 - 8 B 200.94

    Leistungsbescheid über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe - Ablehnung der

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1999 - 8 B 273.99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - und vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nrn. 11 und 12 sowie vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 19 ).
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